Satzung
Des Reit- und Fahrvereins Springe von 1949 e.V.
§ 1
Der Verein führt den Namen „Reit- und Fahrverein Springe von 1949 e.V.“, hat seinen
Sitz in Springe und erstreckt sich über den Raum Springe und Umgebung.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, und zwar
insbesondere durch Hebung der Pferdezucht und Förderung des Reitsports. Der Verein
ist politisch, rassisch und religiös neutral.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3
Mitgliedschaft:
1. ordentliche Mitglieder
1.1 aktive Mitglieder
1.2 fördernde Mitglieder
2. Ehrenmitglieder
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jedermann werden. Ehrenmitglieder können
um die Förderung des Vereins besonders verdiente Persönlichkeiten werden. Diese
sind von der Beitragspflicht freigestellt.
§ 4
Ordentliche Mitglieder erwerben die Mitgliedschaft durch schriftlichen Antrag auf
Aufnahme in den Verein nach Zustimmung durch den Vorstand.
Die Aufnahme eines neuen Mitglieds ist in der ersten darauf folgenden Mitgliederversammlung
bekannt zu geben. Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung
ernannt.
Die Mitgliedschaft kann innerhalb der ersten drei Monate mit vierwöchiger Frist zum
Monatsende gekündigt werden.
Die Umwandlung einer aktiven Mitgliedschaft in eine fördernde Mitgliedschaft ist zum
Ende eines Geschäftsjahres möglich und muss drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres
schriftlich dem Verein erklärt werden.
Dagegen gilt die Umwandlung einer fördernden Mitgliedschaft in eine aktive Mitgliedschaft
mit Beginn des Monats, in dem der schriftliche Antrag gestellt wurde.
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) Durch den Tod des Mitgliedes;
b) Durch Austritt. Dieser ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und
muss drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Verein schriftlich
erklärt werden;
c) Durch Ausschluss aus dem Verein. Er ist aus wichtigem Grund zulässig und
wird auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit ausgesprochen.
Ein wichtiger Grund liegt u.a. dann vor, wenn ein Mitglied seiner Pflicht
zur Beitragszahlung nicht nachkommt.
d) Ausscheidende Mitglieder haben kein Recht auf das Vereinsvermögen.
Sie sind dagegen zur Zahlung des Jahresbeitrages für das laufende Geschäftsjahr
verpflichtet.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten die Mitglieder
nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert
ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
§ 5
Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen monatlichen Beitrag zu zahlen,
deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag ist halbjährlich
im Voraus zu entrichten.
Der Vorstand kann Beitragsermäßigungen in begründeten Fällen auf Antrag gewähren.
Bei Ausscheiden eines Mitgliedes innerhalb der ersten drei Monate nach Begründung
der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Aufnahmegebühr.
Der Beitrag ist für mindestens drei Monate zu zahlen.
§ 6
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Beirat
4. die Rechnungsprüfer
5. das Schiedsgericht
§ 7
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch den Vorsitzenden mindestens
zwei Wochen vor dem Termin durch Rundschreiben einberufen.
Mindestens im ersten Vierteljahr jeden Jahres hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden,
in der der Vorstand den Jahresbericht für das vergangene Jahr und einen
Arbeitsplan für das laufende Jahr vorlegt. Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn 10 Mitglieder es unter Angabe der Gründe
schriftlich beantragen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30 % der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach
Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit mit Ausnahme des Ausschluss- und Auflösungsbeschlusses.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende mit derselben Tagesordnung eine neue
Mitgliederversammlung einberufen, die alsdann auf jeden Fall beschlussfähig ist.
Über Sitzungen der Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer Protokoll zu führen.
Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und einem stimmberechtigten Mitglied der
Versammlung zu unterschreiben.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Satzungsänderungen
b) Entgegennahme des Jahresberichtes
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl des Vorstandes
e) Wahl des Beirates
f) Wahl zweier Rechnungsprüfer
g) Wahl des Schiedsgerichtes
h) Festsetzung des Beitrages, Aufnahmegebühr und des Reitgeldes
i) Bestätigung oder Ablehnung des Ausschlusses eines Mitgliedes
j) Auflösung des Vereins.
§ 8
Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Er ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Der Vorstand
fasst die Beschlüsse zur Beantragung des Ausschlusses von Mitgliedern. Über den Beschluss
zur Beantragung des Ausschlusses eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt und besteht aus:
− dem Vorsitzenden
− dem stellvertretenden Vorsitzenden
− dem Schriftführer
− dem Kassenwart
− dem Fachwart
− dem Jugendwart
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während
der Amtszeit aus, kann der Vorstand bis zum Ablauf der Amtszeit einen Nachfolger
berufen. Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden zur Beschlussfassung zusammen.
Er ist beschlussfähig, sobald drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Vorsitzende. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist
ein Protokoll zu führen.
§ 9
Der Beirat berät den Vorstand. Der Beirat besteht aus höchstens sechs Mitgliedern.
Obligatorisch sind mindestens zwei aktiv den Reitsport betreibende Mitglieder, die zu
wählen sind.
§ 10
Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
Tritt ein Kassenprüfer während seiner Amtszeit zurück, so wird ein Vertreter
kommissarisch vom Beirat ernannt.
§ 11
Das Schiedsgericht besteht aus höchstens fünf, mindestens aber drei Mitgliedern des
Vereins, die möglichst nicht dem Vorstand angehören sollen. Das Schiedsgericht entscheidet
mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ergibt die Stimme
des Vorsitzenden des Schiedsgerichtes den Ausschlag. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes
werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit
auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes wird
von diesem auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
§ 12
Das Schiedsgericht entscheidet:
1. Über Verstöße von Mitgliedern gegen die Interessen des Vereins (vereinsschädigendes
Verhalten).
2. Über ein dem Verein abträgliches Verhalten von Mitgliedern gegenüber
anderen oder in der Öffentlichkeit, soweit dieses Verhalten im Zusammenhang
mit dem Vereinsleben steht.
3. Über ein sonstiges Verhalten eines Mitgliedes, das seine Mitgliedschaft in
dem Verein untragbar erscheinen lässt.
4. Über Streitigkeiten unter Mitgliedern des Vereins, soweit diese im Zusammenhang
mit dem Vereinsleben stehen.
§ 13
Das Schiedsgericht entscheidet über Verstöße der in § 12 Ziff. 1, 2, 3 genannten Art
auf Antrag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung.
Über die Streitigkeiten der in § 12 Ziff. 4 genannten Art entscheidet das Schiedsgericht
auf Antrag eines von der Streitigkeit betroffenen Mitgliedes.
Das Schiedsgericht hat vornehmlich auf eine Beseitigung oder Unterlassung von Verstößen
hinzuwirken oder entstandene Streitigkeiten zu schlichten. Es kann, falls eine
gütliche Einigung der Beteiligten nicht zustande kommt, für das einzelne Mitglied in
Bezug auf das Vereinsleben Anordnungen treffen. Als zuletzt in Betracht kommende
Maßnahme gibt das Schiedsgericht dem Vorstand auf, in der Mitgliederversammlung
den Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein zu beantragen. Über diese Vorgabe
des Schiedsgerichtes hat der Vorstand nicht noch einmal durch Beschlussfassung zu
befinden. Er ist an diese Vorgabe gebunden.
§ 14
Das Schiedsgericht hat alle an Verstößen oder Streitigkeiten beteiligten und Personen,
die als Zeugen in Betracht kommen, soweit zumutbar, vor seiner Entscheidung
zu hören.
Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, zur Anhörung vor dem Schiedsgericht zu erscheinen.
Das Schiedsgericht hat Anordnungen und Beschlüsse über den Ausschluss aus dem
Verein schriftlich zu begründen.
Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind durch andere Organe des Vereins nicht
aufhebbar.
§ 15
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 16
Der Verein wird vertreten im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden oder im Falle
seiner Verhinderung, die Dritten gegenüber nicht nachgewiesen zu werden braucht,
durch seinen Stellvertreter jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Vereinsintern
hat sich der stellvertretende Vorsitzende von der Verhinderung des Vorsitzenden zu
überzeugen.
§ 17
Die Auflösung des Vereins kann vom Vorstand oder mindestens einem Viertel der
stimmberechtigten Mitglieder des Vereins beantragt werden. Ein solcher Antrag von
Mitgliedern ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Dieser hat hierauf unverzüglich die Mitgliederversammlung einzuberufen. Es müssen
mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder zugegen sein. Ist dies nicht
der Fall, ist die Versammlung zu vertagen und eine Neue einzuberufen, die dann auf
alle Fälle beschlussfähig ist.
Der Auflösungsbeschluss ist mit einer ¾-Mehrheit zu fassen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der
Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen
übersteigt, an den Landesreiterverband e.V. Niedersachsen, der es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 18
Die vorstehende Satzung tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung des Reit- und
Fahrvereins Springe von 1949 e.V. vom 12. November 1968 mit Wirkung vom 01. November
1968 in Kraft, abgeändert durch die Nachträge vom 04.03.1974, vom
24.02.1975, vom 26.03.1976, vom 30.03.1979, vom 14.03.1980 und vom 25.03.1994.

